Normen
»Promibonus« im Gefängnis?

Fotos des prominenten Freigängers Karsten Speck hieß der Bundesgerichtshof gut. Denn nicht sein Privatleben stand im Fokus der Berichterstattung, sondern das Handeln der Vollzugsbehörde.

von Endress Wanckel

Immer häufiger versuchen verurteilte Straftäter, eine Berichterstattung über sich und ihre Taten mit Unterlassungsklagen zu verhindern. Besonders hervorgetan haben sich dabei in den vergangenen Jahren die ehemaligen RAF-Terroristen. Mit wechselhaftem Erfolg versuchten sie, Artikel über ihre RAF-Vergangenheit oder ihr Leben nach der Haftentlassung zu verhindern (hierzu bereits ausführlich Message 3/2007).

Doch auch »kleinere Fische« wollen trotz rechtskräftig festgestellter Straftaten erreichen, dass sie anonym bleiben und presserechtlich so behandelt werden wie jeder unbescholtene Normalbürger.

Der Fall Speck

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun im Fall Karsten Speck damit zu befassen. Der ehemalige Moderator des DDR-Fernsehens (Ein Kessel Buntes) und spätere Schauspieler (unter anderem in der ZDF-Serie Hallo Robbie!) griff die Berichterstattung über die liberale Gestaltung seines Strafvollzugs an. Konkret ging es um Fotos, welche ihn mit einer Reisetasche vor der Haftanstalt zeigten. Bild hatte damit am 11.11.2005 einen Artikel (»Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?«) illustriert, in dem über einen Freigang des verurteilten Betrügers berichtet wurde. Überraschenderweise wurde ihm der Freigang schon zwei Wochen nach dem Haftantritt gewährt, der ohnehin schon verschoben war. Speck wurde Anfang 2004 wegen Betrugs verurteilt, musste aber erst Ende Oktober 2005 einrücken.

Mit der Reisetasche vorm Gefängnis

Im Artikel wurde zutreffend berichtet, dass der Freigang auf rund sieben Stunden befristet war; zugleich aber die Frage gestellt, warum er den Knast überhaupt so kurz nach Haftantritt verlassen durfte. Ein Justizsprecher wurde zitiert, der auf die Eignung Specks für den offenen Vollzug hinwies und den Freigang als übliche Lockerungsmaßnahme bezeichnete, die gewährt worden sei, damit der Häftling seine sozialen Bindungen aufrechterhalten könne.

Speck klagte in diesem Verfahren nicht gegen den Text, sondern nur gegen die zugehörigen Fotos. Dies obwohl sein Gesicht ohnehin öffentlich bekannt war, anders als bei vielen anderen Straftätern.

Die Gerichte waren sich nicht einig, wie mit der Klage umzugehen sei. In erster Instanz (Landgericht Berlin) war sie erfolgreich, in zweiter Instanz hob das Kammergericht Berlin das Fotoverbot auf. Es handele sich um Bilddokumente von zeitgeschichtlicher Bedeutung (§23 Abs.1 Nr.1 KUG), weil der Berichterstattung ein Informationswert für die Öffentlichkeit zukomme. Hierbei seien die Fotos zusammen mit dem nicht angegriffenen Text zu würdigen.

Berechtigte Interessen Specks stünden der Veröffentlichung der Fotos nicht entgegen, da sie ihn nicht in einem besonders ungünstigen Licht darstellten und auch nicht im Bereich seiner engeren Privatsphäre, sondern auf der Straße unter – so das Gericht – »nicht besonders belastenden Umständen«. Nach diesem Misserfolg in der Berufungsinstanz scheute Speck nicht den langwierigen, risikoreichen und teuren Weg zum BGH. Dies war mutig, hatte doch der BGH (Urteil vom 15.11.2005, Az. VI ZR 286/04 in NJW 2006, S.599) schon zuvor in einem anderen Fall geurteilt: Es darf sogar über einen Verkehrsverstoß eines Prominenten in Wort und Bild berichtet werden, wenn der Verkehrssünder vorher bereits öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat und es sich nicht um ein völlig minimales Vergehen handelt (dort ging es um eine Geschwindigkeitsübertretung von 81 km/h auf einer französischen Autobahn). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dieses Urteil bestätigt (Beschluss vom 13.6.2006, Az.1 BvR 565/06 in NJW 2006, 2835).

BGH hielt Fotos für zulässig

Speck hatte sich mehr zu Schulden kommen lassen als nur einen Verkehrsverstoß. Er war rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, ohne Bewährung. Ein Strafmaß, das bei einem Ersttäter den Nachweis recht gravierender Verfehlungen verlangt.

Er musste sich wegen seiner Mitwirkung an einem millionenschweren Betrug im Zusammenhang mit gescheiterten Bauprojekten Mitte der 1990er Jahre verantworten, im Zuge derer er selbst viel Geld verloren hatte. Das Gericht hielt ihm die Schädigung eines Investorenehepaars mit einer Schadenssumme von rund einer Million Euro vor. Der Ehemann nahm sich anschließend das Leben, wobei ein konkreter Zusammenhang mit dem Betrug nicht bewiesen ist.

Speck hatte sich im Prozess lange Zeit als Opfer dargestellt, erst spät eigene Fehler eingeräumt und damit das Steuer in allerletzter Sekunde zu seinen Gunsten herumgerissen, wie die FAZ (5.11.2004) den Vorsitzenden der 13. Strafkammer des Landgerichts Dortmund aus dessen Urteilsbegründung zitierte. Ohne das späte Geständnis wäre seine Freiheitsstrafe voraussichtlich länger bemessen worden. Sein Geschäftspartner wurde zu 7 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt.

Der frühzeitige Haftausgang war auch deshalb interessant, weil dies nicht die einzige Erleichterung war, die Speck gewährt wurde. Er musste seine Zelle in der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde in Berlin erst fast ein Jahr nach seiner Verurteilung beziehen, weil ihm ein großzügiger Haftaufschub gewährt worden war. Die Zeit nutzte er für Dreharbeiten weiterer Folgen der Fernsehserie Hallo Robbie!. Kein Wunder also, dass Bild über den frühzeitigen Knast-Ausflug berichtete. Ebenfalls verwundert es nicht, dass der BGH diesen Artikel einschließlich der Illustrationsfotos für zulässig hielt.

Abwägung: erweiterter Schutz Prominenter?

Der BGH musste in seinem Urteil zwei juristische Hauptaspekte unter einen Hut bringen: zum einen den erweiterten Schutz Prominenter vor ungenehmigten Aufnahmen und Berichten als Folge der Caroline-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR hatte das Recht am eigenen Bild von »Personen der Zeitgeschichte« gestärkt und die deutschen Gerichte aufgefordert, zukünftig in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Berichterstattung ernsthafte Informationsinteressen der Öffentlichkeit erfüllt oder nur der Befriedigung von Neugier, Sensationslust und bloßer Unterhaltungsinteressen dient.

Die Zulässigkeit einer Berichterstattung ergibt sich seither nicht mehr allein daraus, dass es um eine bekannte Persönlichkeit geht. Vielmehr muss der Informationswert des betreffenden Themas überwiegend sein. Allerdings darf dabei grundsätzlich nicht zwischen »guter« oder »böser«, sachlicher oder sensationsgieriger Presse unterschieden werden.

Oder Berücksichtigung der Resozialisierung?

Zum anderen musste der BGH berücksichtigen, dass mit der Verurteilung eines Straftäters bereits dessen Resozialisierungsphase beginnt und daher jede erneute Erinnerung an seine Tat mit den Folgen für seine Wiedereingliederung in ein unbescholtenes Leben abgewogen werden muss. Dazu musste sich der BGH mit den Grundsätzen des berühmten Lebach-Falls auseinandersetzen, die er erneut in seine Begründung übernahm. Das BVerfG hatte 1973 zu einer ZDF-Dokumentation über den legendären Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr in Lebach, bei dem ein Soldat getötet wurde, entschieden, dass eine fast zeitgleiche Ausstrahlung mit der vorzeitigen Entlassung eines Mittäters unzulässig war.

Durch die Sendung werde wieder an die Tat erinnert, womit die Resozialisierung des auf freien Fuß gesetzten Mittäters gefährdet werde. Die Wiedereingliederung eines Straftäters soll bereits während seines Strafvollzugs beginnen. Gerade deshalb lässt das Gesetz Hafterleichterungen wie Freigänge zu, damit der Täter arbeiten und seine sozialen Kontakte pflegen kann. Gleichwohl ist aber das Resozialisierungsrecht in der Interessenabwägung umso höher anzusetzen, je länger die Straftat schon zurückliegt (also in Vergessenheit geraten ist) und je länger der Täter seine Strafe schon verbüßt hat.

Ereignis der Zeitgeschichte

Im Gegensatz zum Lebach-Fall erschien der Bild-Artikel über Karsten Speck schon zu Beginn der Haft und nicht erst anlässlich einer Haftentlassung nach verbüßter Strafe. Und der Artikel wiederholte keine Details des Betrugs. Dieser Umstand war auch für die Richter des BGH relevant.

Sie begründeten ihr Urteil unter anderem damit, dass Bild sich auf einen knappen Hinweis auf die Verurteilung beschränkt habe. Die Tatsache, dass dem Kläger bereits zwei Wochen nach Haftantritt Freigang gewährt worden sei, stelle ein berichtenswertes Ereignis des Zeitgeschehens dar. Genau an dieser Stelle war für den BGH auch die Prominenz des Klägers von Bedeutung – ausnahmsweise. Denn im Artikel ging es ja gerade um die Frage, ob die Bekanntheit Specks und sein Beruf als Schauspieler etwas mit dem frühen Freigang zu tun haben, also um die Frage, ob die Justiz hier einen »Promibonus« gewährt habe.

Das Gericht musste sich in diesem Punkt mit dem Argument auseinandersetzen, dass die Speck gewährten Hafterleichterungen gesetzmäßig waren. Nach dem Leitbild des Gesetzgebers soll der offene Vollzug der Regelfall sein, um Straftäter schon während der Haft auf ein späteres, normales Leben ohne Straftaten vorzubereiten.

Unübliche Sonderbehandlung

Der BGH verwies jedoch darauf, dass Vollzugslockerungen, wie sie Speck gewährt worden waren, in der Praxis die Ausnahme seien. Die Abläufe im Strafvollzug gehörten zur öffentlichen Verwaltung, also zu einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als öffentlicher Wachhund wahrnimmt.

Wegen des tatsächlichen Ausnahmecharakters des offenen Strafvollzugs könne der Vorgang besonderes Interesse und wohlmöglich sogar Misstrauen erwecken. Deshalb dürften die Medien die Thematik etwaiger Sonderbehandlungen Prominenter im Strafvollzug in ihrer »Wachhundfunktion« anhand des konkreten Falls aufgreifen und der Persönlichkeitsschutz müsse zurücktreten.

Hierzu fand der BGH deutliche Worte: »Der Kläger hat …keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über Verurteilung und Strafverbüßung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der Öffentlichkeit an Information auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.« (BGH, Urteil vom 28.10.2008, VI ZR 307/07 in GRUR 2009, 150).

Das Urteil zeigt: Die neue Rechtsprechung seit der Caroline-Entscheidung des EGMR hindert die Presse nicht, staatliches Handeln (hier der Strafvollzugsbehörden) öffentlich in Frage zu stellen und so ihre Wächterfunktion wahrzunehmen. Auch nicht die Boulevardmedien mit ihren typischen, für die Betroffenen oft verletzenden Darstellungsformen. Selbst dann nicht, wenn sie provozieren oder – wie im Fall Speck – nicht über nachgewiesene Verfehlungen und Gesetzwidrigkeiten in der Verwaltung, sondern kritikwürdige, gleichwohl legale Vorgänge berichten.

Urteil stellt keinen Freibrief dar

Das Urteil ist aber kein genereller Kurswechsel in der Rechtsprechung zur Berichterstattung über Straftäter und Prominente. Insoweit darf man das Urteil nicht überinterpretieren. Es stellt keineswegs einen Freibrief dar, Straftäter wie Speck in jeder beliebigen Situation fotografisch festzuhalten. Ebenso wenig ist es zukünftig erlaubt, Fotos nicht straffälliger Prominenter in jeder beliebigen Situation zu veröffentlichen, nur weil sie auf öffentlicher Straße fotografiert wurden.

In beiden Fällen bedarf es stets eines Berichterstattungsanlasses mit erheblichem Informationswert. Der Artikel nebst Fotos muss geeignet sein, einen Beitrag zu einer Sachdebatte von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit zu liefern. Ein mutmaßlicher »Promibonus« im Strafvollzug gehört nach Auffassung des BGH dazu.

Privat bleibt privat

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ohne besonderen Anlass keine Berichterstattung über den Haftalltag oder Erledigungen bei Freigängen (zum Beispiel Treffen mit Freunden, Verwandten, Arzt- oder Restaurantbesuche, Einkäufe) zulässig sind. Freigänger wie Speck werden sich auch zukünftig insoweit auf den erweiterten Privatsphärenschutz der jüngeren Rechtsprechung seit der Caroline-Entscheidung des EGMR berufen können.

Unbescholtene Prominente dürfen ohnehin bei alltäglichen Erledigungen in der Öffentlichkeit nicht gezeigt werden. Vorgänge des privaten Alltagslebens zählen grundsätzlich nicht zu den Situationen, an denen nach der Rechtsprechung der Gerichte ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Dies wurde vom BGH bisher unter anderem hinsichtlich Urlaubsfotos von Oliver Kahn und Herbert Grönemeyer sowie hinsichtlich eines Einkaufsbummels von Sabine Christiansen entschieden (siehe Message 4/2008).

Vor der Tat bekannt oder wegen ihr?

Bei Straftätern ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits vor ihrer Tat mit Gesicht und Namen in der Öffentlichkeit bekannt waren oder ob sie sich selbst mit ihrer Tat in die Öffentlichkeit gestellt haben (zum Beispiel mit Fernsehinterviews oder Büchern mit Foto). Dann ist eine Berichterstattung mit Namensnennung oder Fotos eher zulässig als bei einem Täter, der erst durch die Berichterstattung seiner Anonymität beraubt wird. Weitere Kriterien sind die Bedeutung der Tat und wie lange diese schon zurückliegt. Feste zeitliche Fristen gibt weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vor. Vielmehr stellt die Urteilspraxis stets individuell auf alle Umstände des Einzelfalls ab – was verfassungsrechtlich geboten ist und zu abgewogenen, »richtigen«, »gerechten« Entscheidungen führen soll, gleichzeitig aber auch eine Rechtsunsicherheit schafft.

Straftäter sind jedenfalls presserechtlich nicht vogelfrei, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2008 (Az. 11 U 21/08) zeigt: Ein nach mehrfachen Tötungsdelikten im Jahre 1983 zu lebenslanger Haft verurteilter Serientäter verklagte eine Pressebildagentur darauf, den Vertrieb seiner Bilder zu stoppen. Mit Erfolg, obwohl seine Taten damals intensive Medienberichterstattung auslösten und sein Resozialisierungsinteresse angesichts der lebenslangen Haft kaum ins Gewicht fallen konnte.

Es bestehe weder ein aktueller oder zukünftig absehbarer Anlass, die Fotos wieder zeigen zu dürfen, begründeten die Frankfurter Richter in zweiter Instanz. Sie stellten sich damit gegen ihre Kollegen des Landgerichts, die der Bildagentur den Vertrieb gestattet hatten. Allerdings nicht, weil sie darin keine Persönlichkeitsrechtsverletzung sahen, sondern weil sie der Auffassung waren, es sei Aufgabe der Redaktionen, die Rechtslage vor der Veröffentlichung der Bilder zu prüfen.

Einzelfallentscheidungen bleiben

Die Berichterstattung über Straftäter bleibt auch nach dem Urteil des BGH im Fall Speck ein presserechtliches Minenfeld.

Das Urteil schränkt zwar den Persönlichkeitsschutz von Straftätern ein, wenn es um mögliche Mauscheleien im Strafvollzug geht, stellt aber darüber hinaus keine neuen Grundsätze auf. Es wird auch künftig bei Einzelfallentscheidungen bleiben.

Der Fall Speck zeigt aber, dass sich Straftäter mitunter keinen Gefallen tun, gegen die Presse zu klagen. Der Richterspruch des BGH hat zu einem Medienecho geführt, in dem auch an die nunmehr schon über vier Jahre zurückliegende Verurteilung und die zugrunde liegende Tat erinnert wurde. Ziel verfehlt, Prozess verloren.

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