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NORMEN
Belege, Belege, Belege ...
Können Journalisten ihre Behauptungen nicht ausreichend belegen, dürfen jetzt auch betroffene Ministerien Richtigstellungen verlangen – zumindest in schwerwiegenden Fällen.
Von Endress Wanckel
Auf den ersten Blick wirkt der am 22. April 2008 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall mit dem Aktenzeichen VI ZR 83/07 unspektakulär: Focus wurde zum Abdruck einer Richtigstellung verurteilt.
Aber auf den zweiten Blick ergeben sich gleich mehrere Aspekte, die den Fall besonders interessant und richtungsweisend machen: Geklagt hatte nicht eine Privatperson oder ein Unternehmen, sondern der Staat, genauer gesagt das Bundeskriminalamt (BKA). Dabei es ging um manipulierte Geheimakten, den Informantenschutz und mittelbar erneut um den Fall Cicero.
Rückblende: Nachdem Cicero im April 2005 unter der Überschrift »Der gefährlichste Mann der Welt «einen Artikel über den Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi mit Details aus geheimen Akten des BKA veröffentlicht hatte, stellte die Behörde Strafanzeige. Daraufhin erfolgten Durchsuchungen der Cicero-Redaktionsräume und des Privathauses des Autors Bruno Schirra.
Die Razzien basierten auf einem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam, der formal auf den Vorwurf der Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen gestützt war. Tatsächlich zielte die Aktion darauf ab, die undichte Stelle im BKA zu ermitteln.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rügte diese Vorgehensweise und stellte derartigen staatlichen Schnüffelüberfällen bei Journalisten die Hürden des Informantenschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen (BVerfGE 117, 224; hierzu Message 2/2007, Seite 82 ff.).
Wird der Informantenschutz ausgehebelt?
Um den Informantenschutz ging es auch im Fall Focus, der über die Hamburger Instanzen zum BGH gelangte und dort zu einer weiteren Grundsatzentscheidung führte. Dabei hatten sich die Richter mit zwei juristisch schwierigen Fragen zu befassen: Darf eine staatliche Stelle (Behörde) überhaupt im Wege eines Zivilprozesses eine Richtigstellung in einem Massenmedium verlangen? Und wie wirkt sich der Informantenschutz aus, wenn ein Medium den Informanten benennen müsste, um im Prozess die Richtigkeit einer Behauptung beweisen zu können?
Der rechtliche Hintergrund der ersten Frage liegt in unserem Grundgesetz verborgen: Der Anspruch auf Richtigstellung ist Teil des Ehren- und Persönlichkeitsschutzes, der aus den Grundrechten abgeleitet wird. Grundrechte sind aber Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, weshalb sich staatliche Stellen nicht auf Grundrechte berufen können.
Gleichwohl vertraten die Richter des BGH die Auffassung, dass auch Ministerien und andere staatliche Stellen (die Juristen sprechen von »Körperschaften öffentlichen Rechts«) Richtigstellungen in der Presse verlangen können, gestützt auf die allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts. Damit schloss sich der BGH der von den meisten Stimmen in der Fachliteratur vertretenen Meinung an.
Voraussetzung des Richtigstellungsanspruchs ist nach überwiegender Auffassung nur, dass eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet wurde, die den Kläger unmittelbar selbst betrifft und ihn einer fortwirkenden Rufbeeinträchtigung aussetzt. Das Urteil des BGH fiel in diesem Punkt auch deshalb nicht unerwartet aus, weil das Gericht zuvor schon juristischen Personen des öffentlichen Rechts Richtigstellungen zugesprochen hatte, soweit ersichtlich erstmals im Jahre 1982 in einer Klage der kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Veröffentlichung einer Gruppe von Politikern (BGH NJW 1982, 2246).
Ureigenste Aufgabe der Presse
Allerdings schränkte der BGH in seinem aktuellen Urteil den Anspruch bei staatlichen Stellen zugunsten der Pressefreiheit ein. Eine Richtigstellung kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn eine Falschbehauptung im Raume steht, welche die Behörde besonders schwerwiegend beeinträchtigt.
Schon das Hanseatische Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil zu diesem Fall darauf hingewiesen, dass die kritische Auseinandersetzung mit Staatsorganen zu den ureigensten Aufgaben der Presse gehöre, deren Ausübung bedroht sei, wenn ständig mit Richtigstellungsansprüchen des Staates gerechnet werden müsse (OLG Hamburg, Urteil vom 27.2.2007, Az. 7 U 121/06 in AfP 2007, 488).
Andererseits gehört es nicht zu den von der Pressefreiheit garantierten Rechten, Lügen zu verbreiten, da diese keine geeignete Grundlage für die freie Meinungsbildung sein können. In diesem Spannungsfeld fiel das Urteil des BGH salomonisch aus. Nur bei Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht kann der Staat mit Erfolg auf Richtigstellung klagen.
Focus verbreitete Vermutung
Um einen solchen Fall handelte es sich nach Auffassung des BGH bei dem zu entscheidenden Sachverhalt: Focus hatte im September 2005 unter der Überschrift »Leck verzweifelt gesucht« rückblickend über den Fall Cicero berichtet und dabei die Vermutung verbreitet, auf der Suche nach einer undichten Stelle im BKA seien dort »offenbar« geheime Dossiers mit unauffälligen Zahlendrehern in Telefonnummern und Adressen manipuliert und in Umlauf gebracht worden, um so den Informationsfluss rückverfolgen zu können.
Damit wurde nach Auffassung des OLG Hamburg die Vertrauenswürdigkeit des Amtes massiv infrage gestellt, weil ein fragwürdiger Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen behauptet worden sei, die auch Informationen von Geheimdiensten befreundeter Staaten enthalten habe. Als Folge des dargestellten Vertrauensbruches könnten diese zukünftig Informationen zurückhalten, was die Funktionsfähigkeit des Amtes gefährden würde.
Daher wurde Focus verpflichtet, eine Richtigstellung abzudrucken, in der klargestellt wurde, dass das BKA im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats keine Akten manipuliert und daher auch nicht ausländische Geheimdienste brüskiert habe.
Feste Entscheidungskriterien fehlen
Weil es hier um einen äußerst speziellen Fall und somit um eine klassische Einzelfallentscheidung geht, bleibt die Frage, wann es sich um eine besonders schwere Beeinträchtigung handelt, weitgehend offen. Feste Kriterien gibt es nicht, was für zukünftige Fälle für beide Seiten ein Prozessrisiko darstellt.
Im Fall Focus wird das Urteil besonders pikant dadurch, dass überhaupt nicht abschließend geklärt wurde, wessen Behauptung der Wahrheit entspricht. Vielmehr haben die Gerichte die Unwahrheit der Focus-Berichterstattung unterstellt, weil der Verlag die Richtigkeit seiner Behauptung nicht hinreichend klar genug dargelegt hat. Prozessrechtlich ist das nach der Zivilprozessordnung nicht zu beanstanden, wirft aber die Frage auf, ob sich der Informantenschutz nicht auch insoweit auswirken muss. Der BGH erteilte – wie die Vorinstanzen – einer Privilegierung der Presse insoweit eine Absage und brachte die allgemein geltenden Grundsätze zur Anwendung.
Jeder, der sich mit abträglichen Behauptungen negativ über einen anderen öffentlich äußert, muss diese Behauptungen vor Gericht beweisen können. Dies ergibt sich schon aus ¤ 186 Strafgesetzbuch (StGB), wonach u.?a. die Verbreitung einer nicht beweisbaren Tatsache, die geeignet ist, jemanden »in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen«, eine Straftat ist.
Focus hätte daher im Prozess zumindest schlüssige Belege für die Behauptung, dass die Geheimakte wie geschildert manipuliert worden war, vorbringen müssen. Der Verlag hatte hierzu nur vorgetragen, diese Information von einem Informanten direkt aus dem BKA erhalten zu haben. Als Zeuge wurde der Journalist, nicht aber auch der Informant namentlich benannt, um dessen Identität zu schützen.
Den Gerichten reichte dies nicht aus, weil es den Richtern so nicht möglich sei, die Glaubwürdigkeit und die Qualität seiner Informationen zu prüfen. Wenn die Berufung auf den Schutz des Informanten die konkrete Darlegung und Beweisführung ersetzen könnte, würde die gerichtliche Durchsetzung des Ehrenschutzes in derartigen Fällen weitgehend außer Kraft gesetzt, argumentierten die Richter des Hanseatischen OLG in ihrem Urteil, welches der BGH bestätigte.
Dabei mussten sie sich auch mit dem zuvor ergangenen Urteil des BVerfG zur Cicero-Durchsuchung auseinandersetzen, in welchem das Verfassungsgericht die Bedeutung des Informantenschutzes für die Pressefreiheit hervorgehoben hatte. Die Situation eines Zivilprozesses nach einer Veröffentlichung sei jedoch nach Meinung des Gerichts nicht mit einer Durchsuchung von Redaktionsräumen vergleichbar. Jeder Redaktion stehe es frei, vertrauliche Informationen vor einer Veröffentlichung mit weiteren Recherchen zu verifizieren und dabei weitere Materialien und gerichtstaugliche Beweise zu sammeln. Auch könne ein Unterliegen in einem Zivilprozess zur Not hingenommen werden, um die Offenbarung des Informanten zu verhindern. Bei Durchsuchungen sei es hingegen nicht möglich, die Namen der Informanten geheim zu halten.
Kein Beweis für Aktenmanipulation
Im konkreten Fall wirkte es sich für Focus nachteilig aus, dass die näheren Umstände der angeblichen Aktenmanipulation nach Auffassung der Gerichte nicht genau genug dargelegt wurden. Focus habe weder Aktenauszüge vorgelegt noch konkret erläutert, welche Abweichungen von der Originalakte sich in der angeblich präparierten Akte befunden hätten.
Selbst wenn es Akten mit den behaupteten »Zahlendrehern« geben würde, wäre damit noch nicht schlüssig dargelegt, dass diese Änderungen im Zuge interner Ermittlungen gezielt vorgenommen wurden. Auch mangele es an Details darüber, wer die Manipulation veranlasst haben soll und wie diese durchgeführt worden sei. Allein der Hinweis auf einen anonymen Mitarbeiter des BKA, der Informantenschutz genieße, ersetze keine präzisen Angaben zur behaupteten Vorgehensweise des BKA.
Auch mit diesen Erwägungen liegt das Urteil ganz im Fahrwasser der allgemeinen Gerichtspraxis. Denn vor dem Beweisantritt (hier also der Preisgabe des Informantennamens) steht immer die Erfüllung der Darlegungslast: Zivilgerichte dürfen Zeugen nicht ins Blaue hinein befragen, sondern immer nur zur Bestätigung dessen, was die beweispflichtige Partei zuvor schriftlich konkret dargelegt hat.
Der BGH deutet hierzu in seinem Urteil an, dass die Preisgabe des Informantennamens möglicherweise gar nicht erforderlich gewesen wäre, wenn Focus ausreichende Fakten vorgetragen hätte.
Eidesstattliche Versicherung einfordern
Das Urteil ist für die Praxis des Umgangs mit Informanten wegweisend. Der Informantenschutz führt nicht automatisch zu Beweiserleichterungen. Sollen also Behauptungen eines Informanten veröffentlicht werden, die ein negatives Licht auf eine Person, Unter-nehmen oder Behörde werfen, ist zunächst zu klären, ob der Informant bereit und in der Lage wäre, seine Behauptung als Zeuge vor Gericht zu bestätigen.
Dabei bietet es sich an, seine Aussage schon frühzeitig in Form einer eidesstattlichen Versicherung schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich ist zwar jeder Bürger verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und dort die Wahrheit zu sagen, wenn er als Zeuge geladen worden ist. Doch die Erfahrung lehrt, dass Zeugen unter Zwang nicht selten an einem überraschenden »Erinnerungsverlust« leiden oder nur vage bleiben.
Die Zusammenarbeit mit Informanten entbindet auch nicht von den allgemeinen Grundregeln der sorgfältigen Recherche. So muss immer versucht werden, die Behauptungen des Informanten mit weiteren Beweisen zu unterfüttern. Das Gespräch mit dem Informanten ist somit in der Regel erst der Anfang der eigenen Recherche und sollte auch dazu genutzt werden, sich ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit und seinen Interessen zu machen: Sind seine Angaben plausibel und in sich schlüssig? Kann er auf Nachfrage spontan mit Details aufwarten? Warum packt er aus? Berichtet er über selbst Erlebtes oder gibt er nur Beobachtungen Dritter wieder? Bestätigen sich seine Behauptungen durch andere Zeugen, Unterlagen oder weitere Beweismittel?
Der letzte Punkt ist für das Risiko eines späteren Prozesses von besonderer Bedeutung. Die Zivilprozessordnung gibt die zulässigen Beweismittel genau vor. Die wichtigsten sind Zeugen und Urkunden. Der Beweis kann auch mit »Augenschein« (z.B. Vorlage von Gegenständen, Datenträgern und Dokumenten, Besichtigung von Orten und Räumen) und durch Sachverständigengutachten geführt werden.
Jedes Beweismittel setzt jedoch voraus, dass die Umstände, die damit bewiesen werden sollen, zuvor ausführlich vor Gericht geschildert wurden. Ein »Ausforschungsbeweis« über Dinge, die man nur vermutet, ist immer unzulässig. Andererseits muss sich ein Gericht nur über solche Punkte per Beweis Klarheit verschaffen, die vom Gegner bestritten wurden.
Tritt also z.B. im einem Presseprozess der Kläger einer detaillierten, schlüssigen Sachverhaltsdarstellung der Redaktion nicht genauso klar entgegen, kommt es in der Regel gar nicht zu einer Beweisaufnahme und etwaigen Beweisproblemen. Auch deshalb muss sich die Recherche vor einer Veröffentlichung auf alle Umstände des Vorgangs beziehen. Wer vor Gericht detailliert darlegen kann, was sich wann wo wie mit wem abgespielt hat, hat im Prozess die besten Chancen. Bei der Recherche über Behörden können auch die Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen helfen.
Verdachtsberichterstattung als Ausweg
Bleibt der Sachverhalt unvollständig, kann trotzdem eine Veröffentlichung als Verdachtsberichterstattung zulässig sein, wie auch der BGH im Fall Focus/BKA anmerkte. Dies setzt aber zunächst die eindeutige Darstellung als Verdacht voraus.
Da Focus die Aktenmanipulation nach Auffassung der Gerichte als wahre Tatsache und nicht als Verdacht hingestellt hatte, kam dieses Privileg dort nicht zur Anwendung. Die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind die Anhörung aller Betroffenen, eine sachlich-ausgewogene Darstellung der be- und entlastenden Umstände und natürlich ein Mindestbestand an Beweistatsachen. Auch eine Berichterstattung in Verdachtsform ist daher risikoreich, wenn die Geschichte auch am Ende der Recherche doch nur auf einen Informanten gestützt werden kann, der nicht als Zeuge genannt sein will.
Zu begrüßen sind die derzeitigen Bestrebungen im Arbeitsrecht, Informanten das »Whistleblowing« zukünftig zu erleichtern: Der Gesetzgeber plant eine neue Vorschrift (§ 612 a BGB), wonach Arbeitnehmer gravierende Gesetzesverstöße anzeigen dürfen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Allerdings soll nach dem gegenwärtigen Entwurf in der Regel zunächst eine betriebsinterne Anzeige erforderlich sein. Nur bei konkreter Gefahr für Leben, Gesundheit und Umwelt oder Straftaten kann die Anzeige direkt an die »zuständige außerbetriebliche Stelle« (in der Regel also die Aufsichtsbehörde) gerichtet werden.
Journalisten werden auf diesem Weg also nur dann Informationen gewinnen, wenn die Behörde dann die Presse informiert (z.?B. zum Schutz der Verbraucher bei Lebensmittelskandalen) oder presserechtliche Auskunftsansprüche durchgesetzt werden können.
Verfassungsschutz auch betroffen
Das Problem des Informantenschutzes und der Beweislast wird also noch bestehen, wenn der neue § 612 a BGB in Kraft treten sollte. Ein kleiner Trost für die Medien: Der Staat hat auch in eigener Sache mit der Problematik zu kämpfen. So verurteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21. Mai 2008 den baden-württembergischen Verfassungsschutz, mehrere Behauptungen über den Islamischen Verein Milli Görus aus dem Verfassungsschutzbericht zu streichen (Az. 6 C 13.07).
Konkret ging es um Äußerungen auf Veranstaltungen des Vereins. Das Amt hatte hierzu als Zeugen nur zwei Mitarbeiter benannt, weitere Beweise aber zum Schutz der V-Leute geheim gehalten und dem Gericht auch keine Einsicht in seine Akten gewährt. Auch hier ging die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten dessen, der die Veröffentlichung zu verantworten hat und seine Informanten schützen will, also zu Lasten des Verfassungsschutzes. Gleiches Recht für alle.
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