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DEUTSCHER PRESSERAT
Der janusköpfige Presserat
Einerseits will der Deutsche Presserat die Freiwillige Selbstkontrolle auf journalistische Angebote im Internet ausdehnen. Andererseits schließt er seine Akten vor der Öffentlichkeit weg.
Von Horst Schilling
Von 2005 bis 2008 hat der Presserat annähernd einhundert Beschwerden über angebliche Fehlleistungen in der Online-Berichterstattung abgelehnt. In den meisten Fällen bezogen sich die Beschwerden auf die Veröffentlichung von Berichten, Kommentaren und Fotos, die sich von ähnlichen Fällen im Printbereich kaum unterschieden.
Grund ist: Der Presserat ist für Online-Artikel bislang nicht zuständig. In Deutschland existiert überhaupt keine ethische Selbstkontrolle für redaktionelle Inhalte im Internet. Der Presserat sieht sich bislang nur dann als Ansprechpartner für Beschwerden, wenn diese Texte betreffen, die zwar online erschienen sind, aber auch in der gedruckten Ausgabe des betroffenen Verlages zu lesen waren. Forderungen nach einer Anwendung medienethischer Richtlinien im Internet werden daher immer lauter.
Lutz Tillmanns, Geschäftsführer des Deutschen Presserates, sieht die Gefahr, dass die ethischen Grundsätze der Printmedien in den Online-Ausgaben der Presse zunehmend an Bedeutung verlieren, wenn nicht etwas geschieht. Unter den Trägern des Deutschen Presserates bestehe daher Einigkeit, die Freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien auf journalistisch-redaktionell gestaltete Online-Inhalte der Presse auszudehnen.
Eine Expertenkommission hat inzwischen Vorschläge ausgearbeitet, wer welche Inhalte verantworten soll, wie der Pressekodex ergänzt werden kann, wie das Beschwerdeverfahren ablaufen und wie weit die Selbstverpflichtung der Verlage gehen soll. Die Vorschläge werden in Kürze den Beschlussgremien des Presserats vorgelegt. Tillmanns glaubt, dass der Presserat ab Mitte 2008 die Freiwillige Selbstkontrolle im Bereich der elektronischen Presse zusätzlich übernehmen werde.
Onliner sollen Pressekodex anerkennen
Vorher muss die Satzung des Gremiums dahingehend geändert werden, dass seine Prüfpflicht auf die sogenannten »Telemedien der Presse« mit journalistisch-redaktionellen Inhalten ausgedehnt wird. Folglich wird der Trägerverein des Deutschen Presserates alle Presseunternehmen, die periodische Druckwerke herausgeben und/oder Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten betreiben, auffordern, sich in Selbstverpflichtungserklärungen schriftlich zum Pressekodex und den Grundsätzen des Redaktionsdatenschutzes zu bekennen.
Wie schon im Redaktionsdatenschutz festgelegt, ist die Zuständigkeit des Presserats im Falle von Beschwerden im Online-Bereich nicht an eine Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zu einem der vier Trägerverbände BDZV, VDZ, DJV und DJU in Verdi gebunden. Eine Ausnahme bilden Onlinezeitungen, hinter denen keine Presseverlage stehen. Hier ist laut Tillmanns die Zuständigkeit des Presserats im Einzelfall zu entscheiden. Unter bestimmten Kriterien sollen die Betreiber an der Selbstregulierung kostenpflichtig teilnehmen können.
Wie soll künftig eine Rüge des Presserats für einen Online-Artikel im Internet veröffentlicht werden? Die Experten stimmen offenbar darin überein, dass eine Rüge mit dem kompletten gerügten Artikel verknüpft werden muss, wenn der gerügte Artikel noch an der ursprünglichen Stelle steht. Befindet sich der gerügte Artikel nicht mehr an der ursprünglichen Stelle, an anderer Stelle oder gar nicht mehr online, sollte die Rüge zumindest eine gewisse Zeit an einer Stelle veröffentlicht werden, die mit dem ursprünglichen Platz des gerügten Artikels vergleichbar ist.
Gütesiegel nicht sinnvoll
Tillmanns betont, dass die Berater des Presserats ein ursprünglich vorgeschlagenes Gütesiegel zurzeit nicht für sinnvoll halten. Man möchte sich vielmehr an der englischen Presse orientieren, die im Impressum oder als Menüpunkt auf der Homepage auf ihren Pressekodex verweist und ihn über ein Logo verlinkt.
Für einen Fremdbeitrag haftet ein Medienunternehmen nach Ansicht Tillmanns dann, wenn sich das journalistisch-redaktionelle Angebot diesen Beitrag zurechnen lassen muss bzw. wenn er als Bestandteil des journalistisch-redaktionellen Angebots des betreffenden Telemediums anzusehen ist.
Indizien seien in der Regel, dass die Redaktion oder ein Mitglied derselben die Seiten moderiert, das Weblog sich als »Dialog mit der Redaktion« darstellt oder aber die Redaktion dem Nutzer ihren eigenen Anspruch deutlich macht, dass es sich um eine Form der Kommunikation mit der Redaktion handelt.
Klären muss der Presserat auch die Frage der Verlinkung. Die Redaktion eines Telemediums darf nach dem jetzigen Stand der Überlegungen nicht auf eine Seite verlinken, wenn diese offensichtlich rechtswidrige Inhalte enthält. Sind die Inhalte nicht offensichtlich rechtswidrig, aber dennoch problematisch, so muss auf Basis des Pressekodex geprüft werden, ob der Verweis zulässig ist.
Beachtung wünschen sich die Vordenker des Presserats darüber hinaus auch für das Trennungsgebot. Danach ist der Verweis auf eine weitere Veröffentlichung nur dann zulässig, wenn er aus dem Artikel heraus veranlasst ist und damit einem öffentlichen Interesse dient. Gibt es einen solchen journalistisch-redaktionellen Anlass nicht, so liegt Werbung vor, die als solche erkennbar sein muss oder zu kennzeichnen ist.
Nur auf neuere Online-Artikel beschränkt
Die Experten halten eine volle Anwendung des Pressekodex auf das komplette archivierte Material einer Zeitung oder Zeitschrift ohne jede zeitliche Einschränkung für nicht praktikabel. Sie wollen daher den Gremien des Presserats vorschlagen, nur Beschwerden zu Beiträgen aus öffentlich zugänglichen Archiven zu akzeptieren, deren Erstveröffentlichung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, oder die im Verlauf des vergangenen Jahres erneut aktuell oder relevant geworden sind. Die Beschwerdeordnung soll entsprechend ergänzt werden.
Den Pressekodex selbst möchten die Online-Fachleute den neuen Anforderungen noch nicht anpassen, sondern zunächst Erfahrungen aus der Beschwerdepraxis schöpfen. Das gilt vor allem für die Frage, ob es moderne Formen der Internetwerbung gibt, die einer besonderen Regelung bedürfen.
Anhand konkreter Beschwerdefälle sollen spezielle Sorgfaltspflichten konkret definiert werden. Das gilt beispielsweise für die Verantwortung für Links, für den Umgang mit Foren, Chats und Kommentaren, für ein sofortiges Handeln bei Kenntnis von rechtswidrigen Beiträgen oder für die Nutzung von Online-Archiven.
Beschwerden per E-Mail?
Man rechnet in Bonn damit, dass bei Beschwerden im Online-Bereich auf die Papierform mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers verzichtet wird. Stattdessen muss ein Verfahren eingeführt werden, um Beschwerde-E-Mails zu verifizieren. Der gesamte Vorgang der Beschwerdeverfahren soll aber weiterhin mit Korrespondenzen in papierenen Akten dokumentiert werden.
Die Beschwerdekammern werden nach den Vorstellungen der Vorbereiter der Freiwilligen Online-Selbstkontrolle sowohl Print- als auch Online-Beschwerden behandeln. Schließlich soll der Pressekodex im Wesentlichen wie bisher angewendet und auf diese Art am besten die Konsistenz der Spruchpraxis gewährleistet werden. Beim Einstieg in die neue Praxis ist jedoch angedacht, zusätzliche Online-Fachkompetenz hinzuzuziehen. Sollte durch massiven Anstieg der Beschwerdezahlen eine Erweiterung der Kapazitäten erforderlich werden, müsste der Presserat über einen zusätzlichen Ausschuss nachdenken.
Lutz Tillmanns hofft, dass das Beratungsteam die Arbeit der Selbstkontrolle zumindest in der Anfangsphase begleiten kann. Auch eine Evaluierung der Online-Beschwerden und eine möglich Nachjustierung der Statuten des Presserats sind seines Erachtens wichtig. Zunächst aber haben Trägerverein und Plenum des Presserats die Aufgabe, der Baustelle »Telemedien der Presse« Hand und Fuß zu geben.
Erhebliche Abgrenzungsprobleme
So erklärte Ulrike Maercks-Franzen, DJU-Bundesgeschäftsführerin und derzeitige Vorsitzende des Trägervereins des Deutschen Presserats, in einem Interview in der April-Ausgabe von M – Menschen machen Medien, dass in der Frage, ob auch Audio- und Videobeiträge in die Kontrolle des Presserats einbezogen werden, noch kein Konsens hergestellt sei.
Das sei unter anderem eine offene Definitions- und Regulierungsfrage. Die Zuständigkeit wechsele, je nachdem, ob ein Beitrag als Rundfunk oder Presse gewertet werde. Auf die Dauer werde sich diese Trennung sicher nicht durchhalten lassen. Maercks-Franzen nennt als Termin für endgültige inhaltliche Beschlüsse erst den September 2008.
Erhebliche Abgrenzungsprobleme, die noch nicht gelöst seien, sieht auch Manfred Protze, derzeitiger Sprecher des Presserates, in einem Interview der Frankfurter Rundschau (27.3.2008). Die Frage, was Rundfunk sei und damit unter die gesetzlichen Regelungen der Landesmedienanstalten falle, und was wiederum Presse sei und damit der Selbstregulierung des Presserates unterliege, bewege alle Akteure, auch die Politik. Er schließe nicht aus, dass redaktionell-journalistische Bewegtbilder auf Internetseiten eines Zeitungsverlages auch an den Maßstäben des Presserates gemessen werden könnten.
Die schon häufig vorgetragene Idee, den Presserat zu einem »Medienrat« umzuwidmen, lehnt Protze laut Sat und Kabel (27.3.2008) nicht ab. Das wäre ein umfangreiches Unterfangen und folgere aus der Annahme, »dass wir eine gemeinsame Medienethik haben wollen.« Die Umsetzung könne man aber nicht aus dem Ärmel schütteln, weil sie in die Grundregeln des Systems eingreifen würde, erklärte Protze in dem Interview.
Stefan Niggemeier, Betreiber von Bildblog, wirft in einem »Contra Online-Kodex«-Artikel im Journalist (Nr.3/2008) dem Presserat Wirkungslosigkeit vor, obwohl er selbst das Recht der Beschwerde zunehmend nutzt. Den Verlagen und Journalistenverbänden, die den Pressrat tragen, gehe es – meint er – sicherlich nicht darum, dass die Onlinemedien besser werden, sondern darum, behaupten zu können, besser zu sein. Etablierte Medien könnten im digitalen Zeitalter nur zu Leuchttürmen werden, wenn sie tatsächlich sauber Werbung von Redaktionellem trennen, Persönlichkeitsrechte respektieren, Fehler korrigieren. Dazu brauchten sie keinen Presserat.
Hendrik Zörner, Pressesprecher des DJV, sieht es in einem »Pro Online-Kodex«-Beitrag derselben Journalist-Ausgabe erwartungsgemäß anders: Für Journalisten sei es eine Herausforderung, wenn die Alternative zur Wächterfunktion der Medien über ihre eigenen Inhalte gesetzliche Eingriffe in den Alltag der Onlineredaktionen wären.
Baustelle: Kodex Ziffer 7
Ein weiteres Arbeitsfeld des Presserates ist das Trennungsgebot: Dem von vielen Zeitungshäusern geäußerten Wunsch nach einer praxisnahen Konkretisierung dieses Grundsatzes will der Presserat mit der Herausgabe einer entsprechenden Broschüre nachkommen. Diese soll eine stark alltagsbezogene Orientierung beinhalten, wie die Redaktionen die Richtlinien des Pressekodex handhaben sollen.
Wann das bereits im Herbst 2007 angekündigte Werk erscheinen wird, steht noch immer nicht fest. Inzwischen wurde das Institut für Methodenlehre der Universität Bonn mit einer Evaluierung der Spruchpraxis des Presserats zu Ziffer 7 beauftragt.
Die steigende Anzahl von Beschwerden über Schleichwerbung schafft Handlungszwang. Hinzu kommen sich wandelnde Erwartungen der Redaktionen an die Qualität der Selbstkontrolle, die vor allem von einem Netzwerk von Chefredakteuren bei jeder Gelegenheit, zuletzt in einer Diskussionsrunde mit dem Plenum des Presserates, geäußert wird.
Jost Springensguth, Sprecher eines Kreises von rund 30 Chefredakteuren regionaler Zeitungen, fordert im Namen seiner Kollegen eine »praxisnahe Überarbeitung« der Richtlinie zur Schleichwerbung. Es gehe nicht um Machenschaften und verdeckte Geldflüsse, sondern um angemessene Reaktionen auf den Medienwandel, ausgelöst etwa durch das Internet. Gegenüber EPD Medien (29.3. 2008) betonte der Chefredakteur der Kölnischen Rundschau, wie andere Medien seien Regionalzeitungen darauf angewiesen, ihren Lesern einen Mehrwert zu bieten. »Und da wollen wir nicht schlechter gestellt sein als bestimmte Online-Anbieter.«
Zu den Kritikern der Spruchpraxis zählt auch Rolf Seelheim, Chefredakteur der Nordwest-Zeitung. In einem Interview mit der Frankfurter Rundschau (11.3.2008) beklagte er, dass die sicherlich gut gemeinte Überarbeitung des Pressekodex an manchen Stellen zu falschen Schlüssen führe. Es werde zum Beispiel nicht differenziert zwischen möglichen Verstößen gegen das Trennungsgebot sowie bezahlter Schleichwerbung.
Es könne doch nicht der Presserat sein, der das Informationsinteresse der Leserinnen und Leser definiere. Dies sei immer noch Aufgabe der Redaktionen, die das mit ihren spezifischen Kenntnissen der Regionen und der Leserbedürfnisse viel besser beurteilen könnten. Seelheim hält Webadressen für einen unverzichtbaren Service der Printmedien.
Sein Vorwurf: der Presserat nehme den medialen Wandel und das veränderte Rezipienten-Verhalten nicht ausreichend zur Kenntnis. Laut EPD Medien (29.3.2008) sieht Seelheim Anzeichen, dass mehrere Verlage ernsthaft darüber nachdenken, sich vom Presserat loszusagen. »Das wäre das Ende dieser Institution«.
Baustelle: Kodex Ziffer 12
Die dritte aktuelle Baustelle des Presserates ist die Diskriminierungsrichtlinie 12.1 des Pressekodex. Sie soll überarbeitet werden, da sie angesichts der steigenden Gewalttätigkeit ausländischer Jugendlicher in Deutschland auf die Kritik von Lesern und Chefredakteuren stößt.
Bei der Berichterstattung über Straftaten darf nach der derzeitigen Spruchpraxis die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt werden, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein »begründeter SachbezugÇ besteht. Wird über eine Straftat unter Nennung der Ethnie oder der Staatszugehörigkeit ohne einen solchen Sachbezug berichtet, erkennt der Presserat in der Regel einen Verstoß gegen die Richtlinie und spricht eine Sanktion aus.
Wie der Presserat erfahren musste, sehen einige Chefredakteure und viele Leser in dieser Vorgabe eine Kollision mit der Wahrheitspflicht von Journalisten. Die Leser wollten «Ross und Reiter« genannt bekommen. Das Verschweigen derartiger Tatsachen nütze niemandem, so die Argumentation.
Jost Springensguth sieht laut EPD Medien (29.3.2008) Journalisten aufgrund der restriktiven Norm häufig daran gehindert, alle ihrer Ansicht nach für das Verständnis des Vorgangs erforderlichen Tatsachen beim Namen zu nennen. Viele Leser verstünden einfach den Sachverhalt nicht, wenn anonymisiert wird, gibt er zu bedenken. Springensguth dringt auf praxisnahe Regeln, welche es stärker der redaktionellen Selbstverantwortung überlassen, den Schutz von Minderheiten zu wahren.
Zeitungen gefährdeten ihre Glaubwürdigkeit auch dann, wenn sie nicht mehr berichten dürften, was sie wissen und was Leser wissen möchten, äußerte sich auch Rolf Seelheim, Chefredakteur der Nordwest-Zeitung, im selben Beitrag von EPD Medien. Ein guter Service zähle ebenso dazu wie die Nennung von Herkunftsländern reisender Schwerverbrecher. Der größte mediale Unfall sei eingetreten, wenn die Einwohner einer Stadt durch Hörensagen mehr erführen als die Leser einer Zeitung.
Das Plenum des Presserates scheint solche Bedenken ernst zu nehmen. Das Gremium hat erkannt, dass die Formulierung der Ziffer 12 in Verbindung mit der Richtlinie 12.1 Anlässe für Missverständnisse bietet. Es soll daher »alsbald« eine klarere Formulierung als bisher in den Kodex aufgenommen werden. Zu diesem Zweck wird im September ein öffentliches Hearing unter Beteiligung u.?a. von Medienwirkungsforschern stattfinden.
Bild pocht auf Vertraulichkeit
Auch in »eigener Sache« wird der Presserat tätig werden müssen: Es geht um seine Öffentlichkeitsarbeit. Kein Beschwerdeführer, keine Redaktion, kein Verlagshaus, kein Chefredakteur, keine Rechtsvertretung hat bisher Anstoß daran genommen, dass in der Spruchpraxis des Presserates, im Newsletter der Selbstkontrolle, in der Medienberichterstattung generell und in journalistischen Fachzeitschriften wie Message interessante Beschwerdefälle häufig unter Nennung der betroffenen Parteien geschildert werden. Niemanden hat es bisher gestört, dass in Einzelfällen ausführlich über die Beweggründe der Beschwerdeführer, die Argumente der Beschwerdegegner und die Entscheidungen des Presserates für oder wider das betroffene Medium berichtet worden ist.
Um die Jahreswende hat jedoch Kai Diekmann, Chefredakteur der Bild-Zeitung, Bedenken angemeldet und den Trägerverein des Presserates daran erinnert, dass nach § 14 der Beschwerdeordnung und § 5 der Geschäftsordnung alle Unterlagen eines Beschwerdeverfahrens vertraulich zu behandeln seien. Anlass des Einspruchs aus Berlin war ein Artikel in Message (Nr. 2/2007) über den Vorwurf von Diekmann, dass der Presserat durch Beschwerden, die Bildblog bzw. der Masterstudiengang Journalismus an der Mainzer Universität führen, missbraucht werde.
Transparenz-Einschränkung trotz Bedenken
Ulrike Maercks-Franzen, die Vorsitzende des Trägervereins, sieht zwar in der ausführlichen Darstellung der Rechtfertigungsargumente der betroffenen Parteien ein Zeichen der geforderten Fairness. Der Presserat habe bislang unterstellt, dass ein solches Verfahren auch im Sinne der betroffenen Redaktionen liege, zumal die Beweggründe für eine Veröffentlichung in der allgemeinen Berichterstattung der Printmedien über Entscheidungen des Presserates nicht dargestellt würden.
Da der Bild-Herausgeber mit seinem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beschwerdeverfahren aber formal recht hat, hat der Trägerverein zugestanden, dass die von ihm selbst eingeforderte Vertraulichkeit künftig nicht mehr »gestört« und die Argumente der Beschwerdeparteien künftig nicht mehr offengelegt werden.
Sollte der Presserat sich weiter öffnen und auch künftig einer größeren Öffentlichkeit seine Wirksamkeit anhand interessanter (und durchaus lehrreicher) Fallbeispiele veranschaulichen wollen, wird er sich fragen müssen, ob er die in seiner Geschäfts- und Beschwerdeordnung festgelegte Vertraulichkeit der Verfahrensabläufe beibehalten oder diesen Grundsatz aufgeben will. Tut er das nicht, hat womöglich Stefan Niggemeier recht, der im Journalist (3/2008) behauptete, es sei kein Wunder, dass die Entscheidungen des Presserates niemanden wirklich interessierten – wenn sie die Öffentlichkeit überhaupt erreichten.
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