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Medienrecht

Neue Hürden aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gegendarstellungsrecht eingeschränkt. Was die Journalisten aufatmen lässt, ist genaugenommen ein Einschnitt in die Meinungsvielfalt.

Von Endress Wanckel

Das Presserecht ist stark von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geprägt. Was nicht verwundern darf, denn es geht immer um eine angemessene Balance zwischen den Grundrechten der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht.

Presserichter müssen sich hierbei häufig mit der Interpretation von mehrdeutigen Textpassagen befassen. Dabei haben sie das Textverständnis des Èverständigen DurchschnittslesersÇ zugrunde zu legen – mit manchmal recht überraschenden Ergebnissen. Daher sind die Bemühungen des BVerfG, allgemeingültige Auslegungsregeln aufzustellen, grundsätzlich zu begrüßen.

In jüngerer Zeit ist das Presserecht dadurch aber für juristische Laien noch undurchschaubarer geworden. Denn das BVerfG hat unterschiedliche Voraussetzungen für Unterlassungs-, Gegendarstellungs- oder andere Ansprüche aufgestellt.

Verbote mehrdeutiger Aussagen möglich

In der innovativen Stolpe-Entscheidung hatte das BVerfG 2005 entschieden, dass gerichtliche Verbote (Unterlassungsanspruch) auch bei mehrdeutigen Äußerungen ausgesprochen werden dürfen, wenn nur eine Interpretation Persönlichkeitsrechte verletzt. Wesentliches Argument: Der Äußernde hat es in der Hand, zukünftig klarer zu formulieren.

Völlig überraschend hat das BVerfG nun bei Gegendarstellungen den langjährigen Grundsatz, dass der Betroffene bei mehrdeutigen oder verdeckten Aussagen auf jede nicht völlig fernliegende Verständnisvariante erwidern darf, aufgehoben. Hauptargument hier: Die denkbare Flut von Gegendarstellungen könne einen Einschüchterungseffekt hervorrufen.

Geld zu Unrecht erhalten

Der Fall, den das BVerfG zu dieser grundlegenden Kurskorrektur im Recht auf Gegendarstellung veranlasste, ist etwas unübersichtlich: Der Spiegel hatte im Jahre 2004 über ein zivilgerichtliches Urteil berichtet, mit welchem eine Frau zur Rückzahlung von staatlichen Entschädigungen in Höhe von 35,7 Millionen Euro verurteilt wurde. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Frau dieses Geld zu Unrecht für angeblich im Zweiten Weltkrieg verloren gegangene Aktien erhalten. Der Artikel führte hierzu unter anderem aus:

»Immer wenn im Hause B. das Geld knapp wurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots. Einmal steckten solche Papiere in einer vergessenen Stahlkassette, ein anderes Mal in einem sperrigen Schiffskoffer im Keller, wo sich zwischen abgetragenen Kleidungsstücken Hinweise auf unbekannte Aktien unter anderem der IG Farben und der Automobilkonzerne Ford und Daimler-Benz fanden. Die Bundeskasse zahlte bis Anfang 1972 insgesamt 43,7 Millionen Mark. (...)

Zwar gab es schon in den 60er Jahren im inzwischen zuständigen Bundesausgleichsamt in Bad Homburg Bedenken, ob das alles mit rechten Dingen zugehen könne. Doch eng wurde es für die B.s erst 1972, als ein offenbar besonders hilfreicher Amtmann gestorben und ein anderer in den Vorruhestand versetzt war.

Nun war das Glück den Multimillionären nicht mehr hold – zumindest vorerst. Als sie Ende September 1972 weitere Daimler-Benz-Aktien (damaliger Wert: rund 25 Millionen Mark) anmeldeten, schaltete die Behörde auf stur. Am 2. März 1973 wurde erstmals ein Antrag der B.s abgelehnt. Auch deren Klage gegen den Ablehnungsbescheid, erst vor dem Landgericht, dann vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, hatte keinen Erfolg. Doch wieder sollte eine glückliche Fügung das Blatt wenden.

Sie kam in Gestalt eines ehemaligen Bankangestellten aus dem schlesischen Brieg, der – es war zu schön, um wahr zu sein – in einem alten Bildband über die schlesische Stadt genau den Beleg für den vermeintlichen Aktienbesitz gefunden haben wollte, der den Stuttgarter Richtern fehlte: die Durchschrift eines Schreibens von B. senior an den ehemaligen Mitinhaber des Bankhauses Eichborn und Co. aus dem Jahre 1948 nebst einem Aktienverzeichnis. (Die Klägerin) hatte die Recherchen des Mannes initiiert, und der Einsatz sollte sich lohnen: Mit dem Schreiben zogen die Eheleute erneut vor Gericht, und diesmal bekamen sie Recht. Am 18. Dezember 1989 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart: Die verschwundenen Daimler-Aktien müssten entschädigt werden.«

Spiegel zu Gegendarstellung gezwungen

Wegen dieser Passage erwirkte die Frau vor dem Landgericht Hamburg eine Gegendarstellung im Spiegel. Ein Widerspruch blieb erfolglos. Unter dem Druck der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts musste das Nachrichtenmagazin die Gegendarstellung noch vor der Entscheidung über die Berufung abdrucken. Sie lautete unter anderem: »Des Weiteren wird berichtet, ›Hinweise auf Aktien u.a. des Automobilkonzerns Daimler-Benz hätten sich in einem Schiffskoffer im Keller gefunden.‹

Hierzu stelle ich fest: Hinweise auf die Daimler-Benz-Aktien, um deren Entschädigung es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging, fanden sich nicht in einem Koffer, sondern in den Akten des Lastenausgleichsamtes Augsburg, die sie meiner Schwiegermutter übersandt hatte.

Sie berichten über einen ehemaligen Bankangestellten, der einen ›Beleg für den vermeintlichen Aktienbesitz gefunden haben wollte (...): Die Durchschrift eines Schreibens von B. senior (...). A. B. (die Klägerin) hatte die Recherchen des Mannes initiiert.‹

Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, ich hätte Recherchen dieses Bankangestellten nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, stelle ich fest: Der Beleg wurde von dem Bankangestellten bei seiner von mir initiierten Suche nach Unterlagen über die Geschichte der Stadt Brieg entdeckt, die mir Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollten.«

Verfassungsbeschwerde gewagt

Später wies auch das Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz die Berufung des Spiegel zurück (OLG Hamburg vom 15. März 2005 -7 U 104/04-, in: ZUM-RD 2005, S. 279 ff.). Zwar erwecke der Artikel nicht zwingend die Eindrücke, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Gegendarstellung wende. Anders als bei Unterlassungsansprüchen müsse sich derjenige, der eine Äußerung aufstelle oder verbreite, die in unterschiedlichem Sinne verstanden werden könne, im Rahmen von Gegendarstellungsansprüchen grundsätzlich jede naheliegende Interpretationsmöglichkeit entgegenhalten lassen. Für die Gewährung des Gegendarstellungsanspruchs genüge es daher, dass der Artikel auch im beanstandeten Sinne aufgefasst werden könne.

Obwohl diese Begründung ganz im Fahrwasser der damals üblichen Rechtsprechung lag, wagte der Spiegel eine Verfassungsbeschwerde, in der eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der ebenfalls von Art. 5 GG gewährleisteten Pressefreiheit gerügt wurde. Zur Begründung machte das Nachrichtenmagazin geltend, sein Artikel habe nicht die Aussage enthalten, die Funde im Schiffskoffer hätten sich auf den Teil der Daimler-Benz-Aktien bezogen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gewesen seien. Darauf aber habe sich die Gegendarstellung bezogen.

Ferner habe die Aussage über die Initiierung der Suche des Bankangestellten im Spiegel nicht gelautet, die Antragstellerin hätte gezielt die Suche nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, sondern lediglich, dass sie die von dem Bankangestellten durchgeführten Recherchen initiiert habe. Mit dieser Äußerung stimme die Gegendarstellung insoweit überein, als die Antragstellerin ausführt, sie habe die Suche des Bankangestellten initiiert, und zwar »nach Unterlagen über die Geschichte der Stadt Brieg, die ... Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollte«.

Ein Anlass für die Gegendarstellung dürfe nicht durch die einseitige Auslegung der Erstmitteilung dahingehend geschaffen werden. Es bedeute einen erheblichen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit, wenn sich die Presse auch jeden nicht fernliegenden Eindruck entgegenhalten lassen müsse.

Andere Grundrechte berücksichtigen

Dieser Ansicht schloss sich das BVerfG im Ergebnis an und entschied, dass die angegriffenen Hamburger Urteile die Meinungs- und Pressefreiheit verletzen (Beschluss vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 967/05). Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greife immer in den Schutzbereich der Pressefreiheit ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Der jeweils betroffene Inhalt der Äußerung ist insoweit unerheblich.

Zwar finde die Pressefreiheit ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu welchen auch die Gegendarstellungsnormen in den Landespressegesetzen zählen. Auslegung und Anwendung dieser Normen sei grundsätzlich alleinige Sache der Zivilgerichte. Diese hätten hierbei jedoch die Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen.

Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten Eingriffs sei die zutreffende Erfassung ihres Sinnes. Gilt eine Gegendarstellung einer Berichterstattung, welche die beanstandete Tatsachenbehauptung nicht enthält, wird die Pressefreiheit verletzt.

Schlussfolgerung muss sich aufdrängen

Anhand dieser Grundsätze rügte das Verfassungsgericht die Interpretation des Artikels durch die Zivilrichter und stellte dabei neue, allgemeingültige Auslegungsregeln auf. Hierbei gingen die Verfassungsrichter davon aus, das die durch die Gegendarstellung beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Artikel allenfalls verdeckt erfolgt seien.

Die Rechtsprechung der Zivilgerichte geht bei sogenannten verdeckten Aussagen grundsätzlich davon aus, dass sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss. Das Grundrecht der Pressefreiheit erfordere es, diesen Grundsatz auch bei Gegendarstellungen anzuwenden.

Entgegen der Auffassung von Landgericht und Oberlandesgericht dürfe eine Verurteilung zur Gegendarstellung nicht schon dann erfolgen, wenn eine »nicht fernliegende Deutung« bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.

Bei der juristischen Deutung einer Äußerung müsse der objektive Sinn, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat, ermittelt werden. Fernliegende Deutungen seien ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung.

Zeige sich aber, dass ein erheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so sei es legitim, bei der weiteren Prüfung auch von diesen Inhalten auszugehen.

Lehrbuchartige Grundsätze formuliert

Das Verfassungsgericht hatte sodann zu entscheiden, ob bei der Prüfung eines äußerungsrechtlichen Anspruchs die dem Äußernden günstigere oder nachteiligere Deutung zugrunde zu legen ist. Die Verfassungsrichter nutzten die Gelegenheit zu grundlegenden Ausführungen und fassten geradezu lehrbuchartig folgende Grundsätze zusammen, wobei zwischen den einzelnen Ansprüchen differenziert wurde:

Strafurteile, Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung:
Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen.

Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht rechtswidrige Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen.

Die zu befürchtenden einschüchternden Wirkungen würden nicht nur die individuelle Kommunikationsfreiheit beeinträchtigen, sondern es könnten darüber hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsbildung eintreten.

Unterlassung (das bedeutet ein Verbot zukünftiger Äußerungen):
Bei Ansprüchen auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren.

Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch. Enthält die Äußerung auch nach versuchter Klarstellung eine Persönlichkeitsverletzung, besteht allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, dem Unterlassungsbegehren nicht stattzugeben.

Ist der Äußernde nicht einmal bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht ebenfalls kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu einer oder auch nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind dann vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen.

Gegendarstellung:
Bei der Entscheidung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, ist das Ziel, Einschüchterungseffekte nach Möglichkeit zu vermeiden, maßgebend. Die Erreichung dieses Ziels lässt sich allerdings nicht hinreichend sichern, wenn die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen auf Erstmitteilungen angewandt werden, gegen die sich Gegendarstellungen richten.

Vielmehr sind die Maßstäbe der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.

Persönlichkeitsrecht muss nicht verletzt sein

Bei der Verurteilung zur Gegendarstellung handelt es sich um eine Maßnahme, die dem von der Äußerung nachteilig Betroffenen lediglich die Möglichkeit einer Gegenäußerung einräumen soll: Sein Persönlichkeitsrecht wird durch das Recht geschützt, jede ihn betreffende Tatsachenbehauptung in einer Medienberichterstattung durch eine eigene Wortmeldung um seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts ergänzen zu können.

Der Anspruch setzt daher nicht voraus, dass die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt hat. Zukünftige Beschränkungen der Äußerung bestimmter Inhalte sind mit einer solchen Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht verbunden. Gleichwohl komme der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung nach Auffassung der Verfassungsrichter belastende Wirkungen für den Gebrauch der Pressefreiheit zu, die in die rechtliche Prüfung des Gegendarstellungsbegehrens einfließen müssen.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch eine wahrheitsgemäße und rechtmäßige Berichterstattung der Presse zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichten kann. Das berechtigte Interesse des Betroffenen am Abdruck einer Gegendarstellung entfällt allein dort, wo die Gegendarstellung eindeutig und offensichtlich unwahr ist. Ein Recht zur Lüge gibt es somit nicht. Gleichwohl gelingt der Nachweis der offenkundigen Unwahrheit einer Gegendarstellung in der Praxis nur äußerst selten.

Gegendarstellung kann Misstrauen wecken

Das Verfassungsgericht ging davon aus, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermögen die Leser regelmäßig nicht selbst zu klären.

Der Abdruck einer Gegendarstellung könne bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken. Solche Nachteile müssten zwar in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann.

Die Hinnahme solcher Nachteile stoße aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen.

Dieser Aspekt sei gerade bei Gegendarstellungen zur Erwiderung auf mehrdeutige Äußerungen und verdeckte Aussagen relevant. Würde der Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fernliegende Deutung einer Äußerung beziehen, bestünden erhebliche Risiken für die Presseberichterstattung.

Berichte zu komplexen und umstrittenen Sachfragen wären mit nicht überschaubaren Risiken einer Gegendarstellung belastet. Viele Sachverhalte ließen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung steht, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass es in der Praxis manchmal schwer sei, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen. Würden solche Rahmenbedingungen der Pressearbeit beim Recht der Gegendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt, könnte die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein.

Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Information der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken und eine offene Diskussion zu ermöglichen, in der sich die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Darstellung gegebenenfalls erst als Folge des Austauschs klarstellender oder unterschiedlich bleibender Informationen ergibt.

Prozessflut nicht eingedämmt

Aufgrund dieser Erwägungen erteilten die Karlsruher Verfassungshüter der bisherigen Praxis der Pressegerichte, Gegendarstellungen auch zu nicht eindeutigen Aussagen zuzulassen, eine Absage. Als verfassungsrechtlich unbedenklich sieht Karlsruhe es aber ausdrücklich an, wenn Gegendarstellungen in Fällen zugesprochen werden, in welchen den Lesern im Zusammenspiel mehrerer Aussagen eine zusätzliche verdeckte Aussage als unabweisliche Schlussfolgerung aufgedrängt wird.

Wann dies der Fall ist, haben auch zukünftig die Zivilgerichte zu entscheiden. Es ist also nicht zu erwarten, dass die Prozessflut vor den Pressekammern unter dem Eindruck der neuen Vorgaben des BVerfG deutlich zurückgeht. Da die neue Rechtsprechung letztlich unpräzise, schwammige Formulierungen privilegiert, dürfte das Urteil auch nicht zur Verbesserung des Qualitätsniveaus in der Presse beitragen.

Zudem führt das neue Gegendarstellungsrecht genaugenommen auch zu einer Einschränkung der Informationsvielfalt: Eine Gegendarstellung reduziert den Informationsfluss nicht, sondern erweitert ihn um die Sichtweise des Betroffenen. Im Ergebnis haben die Leser somit mehr Informationen als Basis ihrer eigenen Meinungsbildung.

Wer die journalistische Sorgfalt ernst nimmt, berichtet ohnehin sachlich ausgewogen und unter Wiedergabe der Stellungnahme aller Beteiligten. Für Gegendarstellungen besteht dann kein Anlass.

Selbst wenn ein Medium eine Gegendarstellung abdrucken muss, ist der vom BVerfG befürchtete Imageverlust eher unwahrscheinlich, da es üblich und zulässig ist, in einer redaktionellen Anmerkung darauf hinzuweisen, dass die Gegendarstellung aus rechtlichen Gründen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt abgedruckt werden musste (der sogenannte »Redaktionsschwanz«).

Günther Jauch Opfer des neuen Rechts

Auch wenn man somit bezweifeln kann, ob das BVerfG im Gegendarstellungsrecht den richtigen Weg eingeschlagen hat, ist der neue Kurs für die Gerichte verbindlich. Und die ersten praktischen Auswirkungen haben sich bereits gezeigt: So scheiterte Günther Jauch vor dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.2.2008, Az. I-15 U 176/07) mit einer Gegendarstellung.

Die Wirtschaftswoche hatte im September 2007 unter der Überschrift »Spione im Garten« über Luftbilder aus ÈGoogle EarthÇ berichtet. Zur Illustration wurde ein Luftbild der Jauch-Villa am See mit Bootssteg veröffentlicht.

Dazu wurde getextet: »Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motorjacht auf dem Wasser des Sees, ... Hier wohnt Quizmaster Jauch, der für sich und seine Familie eine moderne Prunkvilla bauen konnte.« Jauch wollte hierauf kurz und bündig erwidern: »An meinem Bootssteg liegt keine Motorjacht. Ich besitze eine solche auch nicht«.

Anders als noch das Landgericht in erster Instanz wies des OLG den Antrag unter Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung des BVerfG mit der Begründung zurück, es sei nicht ausdrücklich behauptet worden, dass die Jacht Jauch gehöre. Die Stellungnahme Jauchs bleibt den Lesern daher vorenthalten.