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NORMEN

Per Rechtsweg zum Honorar

Die Durchsetzung von Honoraransprüchen nach unberechtigtem Abdruck von Fotos und Texten wird schwieriger. Journalisten sollten sich strategisch auf die neue Rechtslage vorbereiten.

von Endress Wanckel

Journalisten müssen nicht selten ihrem Honorar hinterher laufen. So mancher Auftraggeber will Einsatz, Flexibilität und geistige Leistung später nur unwillig mit barer Münze bezahlen. Für Journalisten lässt sich dann der Gang zum Anwalt nicht vermeiden, um Honoraransprüche durchzusetzen.

Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Geht es um die erstmalige Vergütung für Auftragsproduktionen, ist die Sache vergleichsweise einfach. Das vereinbarte Honorar kann geltend gemacht werden, wenn es in einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig gestellt wurde. Die Rechnung muss den (steuer-)rechtlichen Anforderungen genügen, also den Beitrag, den Zeitpunkt der Leistung, das Honorar (ggf. mit Umsatzsteuer) und die Zahlungsfrist benennen. Natürlich muss auch Name und Anschrift des Rechnungsempfängers und des Ausstellers angegeben sein, neuerdings auch dessen Steuernummer.

Zahlt der Kunde nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht, kann gemahnt werden ("erste und zweite Zahlungserinnerung"), danach besteht die Möglichkeit, mittels eines Mahnbescheides schnell zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen.

Unberechtigte Nutzung durch Dritte

Schwieriger ist das Vorgehen bei Nutzungshonoraren für unberechtigte Nachdrucke von Fotos und Texten durch Dritte. Die erste Schwierigkeit liegt schon darin, die Urheberrechtsverletzung überhaupt aufzufinden und Beweise zu sichern. Dies gilt gerade für Urheberrechtsverletzungen in den flüchtigen elektronischen Medien, insbesondere im Internet. Ist die Rechtsverletzung erst einmal ausfindig gemacht, spricht das Gesetz eine klare Sprache: Nach Paragraf 97Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) hat der unberechtigte Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Schadensersatz zu zahlen, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässigkeit lässt sich in aller Regel beweisen, denn es gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab.

Wer einen fremden Text oder ein fremdes Foto veröffentlichen will, muss sich eindeutige Klarheit darüber verschaffen, wer für die Rechtevergabe zuständig ist und zu welchen Konditionen die Nutzung erfolgen darf. Dies muss vor der Veröffentlichung verbindlich geklärt werden. Anderenfalls ist von der beabsichtigten Nutzung vollständig abzusehen. Der ertappte Verletzer darf sich später auch nicht darauf berufen, er hätte das Werk nicht benutzt, wenn ihm die Honorarbedingungen bekannt gewesen wären. Auch der Einwand, die Nutzung habe dem Rechtsverletzer keinen Gewinn oder sonstigen Vorteil erbracht, ist im Ergebnis unerheblich.

Höhe des Schadensersatzes

Bei der Berechnung der Höhe seines Schadensersatzanspruches hat der Journalist die freie Wahl unter drei Methoden. Er kann hierbei diejenige auswählen, die für ihn zum besten Ergebnis führt oder am einfachsten durchsetzbar ist.

Erstens: Der Urheber kann vom Verletzer die Herausgabe des Gewinns verlangen. Bei Veröffentlichungen mit Beiträgen verschiedener Urheber kommt es dabei nur auf das eine konkrete Werk des Anspruchstellers an. Weil jedoch bei journalistischen Beiträgen meistens kein Gewinn, der sich auf das konkret genutzte Werk (Text, Foto) bezieht, feststellbar ist, scheidet diese Berechungsmethode in aller Regel aus.

Zweitens: Der Journalist kann auch seinen entgangenen Gewinn berechnen. Auch dies bereitet oft Schwierigkeiten, da der Betroffene in der Regel nicht nachweisen kann, dass ihm ein konkret berechenbarer Gewinn entgangen ist. Denkbar wäre dies nur in seltenen Fällen, etwa wenn eine Exklusiv-Reportage vom ursprünglichen Auftraggeber nicht mehr abgenommen wird, weil sie zuvor von einem anderen Blatt ohne Erlaubnis veröffentlicht wurde. Auch dann bleibt noch die Schwierigkeit, die Höhe des entgangenen Gewinns nach Abzug aller Kosten vor Gericht zu beweisen.

Drittens: In aller Regel greifen Journalisten und ihre Anwälte auf die die "fiktive Lizenzgebühr" zurück. Bei dieser Berechnungsmethode muss der Verletzer das bezahlen, was er beim ordnungsgemäßen Erwerb der Nutzungsrechte hätte zahlen müssen. Der Gegner schuldet das angemessene übliche Lizenzhonorar. Im Ergebnis sollen beide Vertragspartner - Journalist und Gegner - so dastehen, als wenn die Veröffentlichung ein normales Lizenzgeschäft gewesen wäre - nicht besser, aber auch nicht schlechter. Einen Zuschlag gibt es für Journalisten nur, wenn die Urheberbenennung unterblieben ist oder - was selten zu beweisen ist - der Gegner besonders dreist und vorsätzlich geklaut hat.

Vergütungstabellen als Maßstab?

Besonders vorteilhaft ist hierbei in der Vergangenheit gewesen, dass Journalisten noch nicht einmal ihre konkreten Honorarsätze darlegen und beweisen mussten, weil es möglich war, auf Vergütungstabellen zurückzugreifen. So veröffentlicht etwa für Pressefotografien die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) jährliche Tabellen, die marktübliche Nutzungshonorare für Fotoveröffentlichungen beziffern. Der MFM gehören unter anderem Bildagenturen (Freie und solche des BVPA), der DJV, ver.di-IG Medien, der Centralverband Deutscher Berufsfotografen und der Verein freier Fotojournalisten freelens an. In der Bildhonorartabelle wird nach Größe und Erscheinungsform unterschieden. Der MFM-Katalog kann gegen eine geringe Gebühr bei der MFM bestellt werden und erscheint jährlich neu (www.bvpa.org). Ähnliche Werke gibt es auch für Zeilenhonorare bei Texten, etwa die Honorarempfehlungen des Deutschen Journalisten-Verbandes, DJV.

Einzelfallentscheidungen statt Tabelle?

Jahrelang haben die Gerichte im Streitfall über eine angemessene Entschädigungshöhe auf diese Tabellen zurückgegriffen. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2005 (Az.: I ZR 266/02 und I ZR 267/02) entschieden, dass eine solche Tabelle nicht mehr ist als ein Anhaltspunkt. Das kann zur Folge haben, dass die Gerichte in jedem Einzelfall Sachverständigengutachten über die angemessene Lizenzhöhe einholen müssen, was das Kostenrisiko eines Prozesses deutlich erhöht und Verfahren zukünftig in die Länge zieht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein freiberuflicher Fotograf einer Tageszeitung gegen Honorar zahlreiche Pressefotos zur Verfügung gestellt. 43 dieser Fotos wurden von der Zeitung an eine andere, rechtlich selbstständige Tageszeitung ohne Genehmigung des Klägers weitergegeben. Erst nach einer Klage wurden für den zweiten Abdruck jeweils 8 Mark pro Foto bezahlt. Der Kläger verlangte jedoch weitere 2.418,55 Mark (also umgerechnet 110 Mark pro Foto) als Schadensersatz, die ihm vom Berufungsgericht auch zugesprochen wurden. Die Richter begründeten die Höhe des Schadensersatzes mit den Honorarsätzen der MFM. Die MFM-Empfehlungen enthielten eine Zusammenstellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder. In der Revision machte die Zeitung dagegen vor dem BGH geltend, dass ein Mantellieferungsvertrag über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen worden sei. Die übernommenen Fotos seien Teil der Mantellieferungen gewesen. Als Vergütung für den Zweitabdruck sei deshalb das Honorar zu zahlen, das angesichts der Gesamtauflage beider Zeitungen tatsächlich üblich und angemessen sei und deutlich unter den MFM-Sätzen liege. Die MFM-Empfehlungen seien lediglich unverbindliche Angaben eines Interessenverbands.

Diese Argumentation fand bei den Bundesrichtern Gehör. Der Schadensersatz sei nach den gesamten Umständen jedes Einzelfalls zu bemessen. Dazu könne hier gehören, dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in der selben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht die Höhe daher nicht ohne sachverständige Hilfe festlegen dürfen, weshalb der Fall nun zur erneuten Prüfung und endgültigen Entscheidung wieder beim Landgericht Berlin liegt. Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht jetzt ein Gutachten zur Höhe des angemessenen Honorares einholt. Der Gutachter muss dazu unfangreiche Feststellungen über die tatsächlich gezahlten Honorare anderer Fotografen bei den Zeitungen der Region treffen. Die Kosten dafür muss der Verlierer des Prozesses tragen.

Belegbare Honorarpolitik

Journalisten sollten auf diese neue Rechtsprechung reagieren und sich strategisch richtig für den Streitfall vorbereiten. Wichtig hierfür ist vor allem eine schlüssige, belegbare Honorarpolitik. Denn auf Vergütungstabellen und Sachverständigengutachten muss nur zurückgreifen, wer nicht seine eigenen üblichen Honorarsätze stichhaltig darlegen kann. Die individuellen Honorare können dabei sogar höher liegen als die Sätze der MFM oder andere Richtwerte. Es empfiehlt sich daher, eine eigene differenzierte Honorartabelle, gegliedert nach Nutzungsart und -umfang (Zeitdauer, Auflage, Exklusivität, Größe, etc.) zu entwickeln und sich daran auch streng zu halten. Orientierung können dabei die bereits bestehenden Vergütungstabellen geben. Die MFM-Empfehlungen für Fotos unterscheiden beispielsweise zwischen Tageszeitungen, Anzeigenblättern, Illustrierten, Supplements, Mit-glieder- und Mitarbeiterzeitschriften, PR, Werbung, (Schul-) Büchern, CD-Rom, DVD und Onlinediensten. Redaktionelle Nutzungen sind grundsätzlich günstiger als Veröffentlichungen in der Werbung oder PR-Publikationen. Innerhalb der Gattungen wird noch nach Auflagenhöhe und Größe sowie Nutzungsdauer unterschieden. In Rechnungen und Lizenzvereinbarungen sollte der Nutzungsumfang klar niedergelegt werden, damit diese Unterlagen im Streitfall vor Gericht vorgelegt werden können und sie vergleichbar sind. Manchmal muss zudem bewiesen werden, dass die berechneten Honorare auch tatsächlich bezahlt worden sind. Nicht nur zu diesem Zwecke ist eine geordnete Buchhaltung nötig. Wer sich mit einem Auftraggeber auf Pauschalvereinbarungen verständigt, sollte trotzdem für Transparenz sorgen und ausformulieren, welcher Anteil der Pauschale auf die Nutzungsrechte entfällt.

Solide Vorbereitung und Zahlungsfrist

Wer sich in dieser Weise vorbereitet, kann seine Position in einem Honorarstreit deutlich verbessern. Denn das oft bemühte geflügelte Wort "Vor Gericht und auf See sind wir alle in Gottes Hand" gilt vor allem, wenn Sachverständige ins Spiel kommen. Wenn jedoch die eigenen realisierten Honorare auf solider Basis bewiesen werden können, ist nur dies im Prozess relevant und nicht der Preis, den ein Sachverständiger für angemessen hält. Bei guter Vorbereitung muss ein Journalist auch nicht die Kosten seines Anwalts fürchten. Wer seine Honorarforderung ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und nach Ablauf der Zahlungsfrist selbst einmal gemahnt hat, kann seine Anwaltskosten vom säumigen Gegner erstattet verlangen - zusätzlich zum Honorar.